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Erläuterung zu den Tarif-/Berufsgruppen

Angestellte, Selbstständige, Sonstige
In diese Berufsgruppe gehören alle gewerblichen und angestellten Arbeitnehmer, die abhängig beschäftigt sind, sowie alle selbstständigen Unternehmer und Freiberufler. Ebenso gehören hierzu alle nicht berufstätigen Personen (z.B. Hausfrauen, Arbeitslose, Rentner).

Landwirt (Tarif A)
Zur Berufsgruppe (nur für Personenkraftwagen) gehören alle landwirtschaftlichen Unternehmer, deren Betrieb eine Mindestgröße von 1/2 ha - bei einem Gartenbaubetrieb jedoch eine Mindestgröße von 2 ha - hat und die diesen Betrieb selbst bewirtschaften und die Mitglied in der landw. Berufsgenossenschaft oder der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind, sowie deren Familienangehörige (in häuslicher Gemeinschaft) und ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, soweit sie nicht anderweitig berufstätig sind.

Beamter oder Angestellte, Arbeiter, Arbeitgeber im öffentlichen Dienst (Tarif B)
Zur Berufsgruppe gehören alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bzw. öffentlich rechtlicher Körperschaften, mildtätiger und kirchlicher Einrichtungen, wenn sie einer nichtselbstständigen und der Lohnsteuer unterliegenden Tätigkeit von mind. 50% der normalen Arbeitszeit nachgehen. Auch Familienangehörige (in häuslicher Gemeinschaft) gehören dazu, soweit sie nicht anderweitig beschäftigt sind.

Telekom, Post, Bahn, Energieversorger, Private Krankenhäuser (Tarif D)
Zur Berufsgruppe gehören alle Beschäftigten von:
- privatisierten, ehemals öffentlich-rechtlichen Banken und Sparkassen, wenn sie nicht bereits die Voraussetzungen der Berufsgruppe B erfüllen;
- anderen privatisierten, ehemals öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (z. B. Telekom, Deutsche Bahn, Deutsche Post, Postbank, Lufthansa) und deren Tochterunternehmen, wenn sie nicht bereits die Voraussetzungen der Berufsgruppe B erfüllen;
- sonstigen Finanzdienstleistungs-, Wohnungsbau- oder Energieversorgungsunternehmen, Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien, Pflegeheimen, kirchlichen Einrichtungen, sonstigen mildtätigen oder gemeinnützigen Einrichtungen, wenn sie nicht bereits die Voraussetzungen der Berufsgruppe B erfüllen;
sofern sie einer nichtselbstständigen und der Lohnsteuer unterliegenden Tätigkeit von mind. 50% der normalen Arbeitszeit nachgehen. Auch Familienangehörige (in häuslicher Gemeinschaft) gehören dazu, soweit sie nicht anderweitig beschäftigt sind

Die Zugehörigkeit zu den Berufsgruppen für den Tarif A, B und D muss nachgewiesen werden.

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